Es gelten folgende Regelungen:
a) Die Klassenlehrperson gewährt Dispensen von bis zu einem Tag Dauer
(exkl. Ferienverlängerung) unter Mitteilung an die Schulleitung.
b) Die Geschäftsleitung entscheidet über Gesuche von mehr als einem Tag
(inkl. Ferienverlängerung) nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson.
Solche Gesuche sind zu dokumentieren und die Begründungen zu belegen.
c) Aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler: Die
Geschäftsleitung despensiert auf Gesuch der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und
Schüler für aussergewöhnliche Anlässe in ihrem persönlichen Umfeld. Die Bewilligung
dauert längstens 12 Schulwochen pro Kind und kann einmal während der Erfüllung
der Schulpflicht beansprucht werden. Die Eltern orientieren sich selber über den
verpassten Schulstoff ihres Kindes. (Beschluss vom 18.Juni 2015)
Dispensationsgründe nach §29 der Volksschulordnung sind:
- ansteckende Krankheit im persönlichen Umfeld der SchülerInnen
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der SchülerInnen
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und
sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und
sportlichen Begabungen
Die Erziehungsberechtigten haben den Bezug eines nichtchristlichen Feiertages zwei Schultage im Voraus der Klassenlehrperson schriftlich und falls erforderlich dem Therapie- und Betreuungspersonal mündlich oder telefonisch mitzuteilen.